Stadt Schönebeck (Elbe) Der Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung zur Vermeidung von Bränden im Gebiet der Stadt Schönebeck (Elbe) gemäß § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214) in der zurzeit geltenden Fassung
Die Stadt Schönebeck (Elbe) erlässt auf der Grundlage des § 13 SOG LSA folgende
Allgemeinverfügung
- Geltungsbereich
Die Allgemeinverfügung gilt für alle unbebauten Flächen sowie Bereiche mit waldähnlicher Bestockung im gesamten Gebiet der Stadt Schönebeck (Elbe), insbesondere im gesamten Naherholungsgebiet Plötzky-Pretzien (siehe Karte) ab Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufe 4 im Salzlandkreis bzw. im Jerichower Land.
2. Beschränkungen
Das Grillen und das Betreiben offener Feuerstellen sowie jeglicher sonstiger offener Feuer in dem in Punkt 1 genanntem Geltungsbereich ist verboten. Darin enthalten ist auch das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren wegzuwerfen.
3. Gültigkeit
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
4. Zuwiderhandlung
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Punkt 2 dargestellte Verbot werden ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € und ein Platzverweis angedroht. Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung der Ersatzzwangshaft angedroht.
5. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird angeordnet.
6. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG in Kraft.
Begründung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit liegt, insbesondere in dem in Punkt 1 genannten Geltungsbereich, ein erhöhtes Brandrisiko (Vergleich: Waldbrandgefahrenstufe 4) vor. Eine Änderung der Situation ist bislang nicht absehbar. Das Grillen und das Betreiben offener Feuerstellen sowie jeglicher sonstiger offener Feuer im o. g. Bereich ist aufgrund der Witterung nicht mehr zulässig. Die getroffene Einschränkung ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz des Lebens und der Gesundheit abzuwehren. Das Sicherheits- und Ordnungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe) ist als Gefahrenabwehrbehörde gemäß § 13 SOG LSA ermächtigt, diese Allgemeinverfügung zu erlassen, um Gefahren abzuwehren.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis auf Widerruf ab der Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufe 4 und höher im Salzlandkreis bzw. im Jerichower Land. Diese Entscheidung resultiert aus der Grenzlage des Salzlandkreises zum Jerichower Land. Der Widerrufsvorbehalt ist eine Nebenbestimmung gemäß § 2 Nr. 3 VwVfG.
Die Androhung des Zwangsgeldes gemäß §§ 54 ff SOG LSA ist als einziges Zwangsmittel geeignet, da die Umsetzung des Verbotes allein von dem eigenem Willen eines jeden abhängt und jener nur durch die Androhung und spätere Festsetzung des Zwangsgeldes zur Einhaltung des Verbotes angehalten werden kann. Das Zwangsgeld ist auch erforderlich, denn es stellt das mildeste Zwangsmittel dar. Da der § 56 SOG LSA bei einem Zwangsgeld eine Spanne von mindestens 5 € und höchstens 500.000 € vorgibt, befindet sich das o. g. Zwangsgeld i. H. v. 250,00 € im unteren Bereich der möglichen Höhe eines Zwangsgeldes. Daher ist die Angemessenheit des Zwangsgeldes auch gegeben. Bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, kann die Ersatzzwangshaft gemäß § 57 SOG LSA beantragt werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt im besonderen öffentlichen Interesse und ist notwendig, um die Entstehung von Bränden zu verhindern und somit Gefahren für Leib und Leben auszuschließen. Aufgrund der erhöhten Brandgefahr ist zum Schutz der Allgemeinheit sofortiges Handeln geboten, so dass ein Zuwarten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches durch Einlegen von Rechtsbehelfen einträte, ausgeschlossen werden muss.
Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Eine Allgemeinverfügung darf nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die durch § 41 Abs. 1 VwVfG an sich vorgeschriebene Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Untunlich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder aber überhaupt nicht möglich ist. Der Verwaltungsakt gilt nach § 41 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da hier schneller Handlungsbedarf gilt, wird die früheste Möglichkeit, einen Tag nach der Bekanntmachung, gewählt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schönebeck (Elbe), Markt 1 in 39218 Schönebeck (Elbe) Widerspruch erhoben werden.
Schönebeck (Elbe), d. 11.06.2019